Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG zur Nutzung der Online-Services im Webportal für Privatkunden

1. Vertragsgegenstand

1.1 Die vorliegenden Nutzungsbedingungen regeln das zwischen dem Kunden und der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG, Münsterstr. 1, 45731 Waltrop begründete Nutzungsverhältnis hinsichtlich der in Ziff. 9 genannten angebotenen Leistungen.

1.2 Das Webportal auf www.stadtwerke-waltrop.de wird von der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG angeboten.

1.3 Die Nutzung des Webportals ist ausschließlich für Privatkunden vorgesehen.

1.4 Der Nutzer der Online-Services ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Nutzung des Webportals abgegebene Willenserklärungen auch über das Internet in Textform zu den nachfolgenden Bedingungen abgegeben werden können, wenn die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG diese Möglichkeit vorsieht.

2. Technische Voraussetzungen

2.1 Die Inanspruchnahme des Webportals setzt einen Internetzugang des Kunden voraus. Der Internetzugang zum Portal ist nicht Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hinsichtlich des Internetzugangs gelten die zwischen dem Kunden und seinem jeweiligen Internetzugangsanbieter vereinbarten Bedingungen.

2.2 Die Online-Services werden ausschließlich mit einer SSL-Verschlüsselung mit einer Schlüssellänge von 128 bit übertragen.

2.3 Die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG behält sich vor, diesen Mindeststandard zu ändern.

3. Freischaltung/Sicherheitsvorkehrungen

3.1 Zur Freischaltung der Online-Services im Webportal der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG registriert sich der Nutzer mit

  • Name,
  • Vorname,
  • Vertragskontonummer und
  • Vertragsnummer.

3.2 Während des Freischaltungsprozesses vergibt der Nutzer selbständig einen Benutzernamen und ein Passwort. Die Angabe einer gültigen Telefonnummer und E-Mail-Adresse ist im Freischaltungsprozess erforderlich.

3.2 Diese Sicherungsvorkehrungen sind entsprechend den Vorgaben der Benutzerführung anzuwenden und die Zugangsdaten (Benutzername, Passwort) geheim zu halten.

3.4 Jede Person, die den Benutzernamen und das entsprechende Passwort kennt, hat die Möglichkeit, das Webportal der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG zu nutzen. Sie kann z. B. persönliche Daten wie Bankverbindungsdaten verbindlich ändern oder Zählerstände verbindlich melden.

3.5 Der Nutzer des Webportals kann sein Passwort jederzeit ändern und sollte von dieser Möglichkeit auch in regelmäßigen Abständen Gebrauch machen. Das bisherige Passwort wird dann ungültig.

4. Laufzeit

4.1 Das Nutzungsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.

4.2 Die Mindestvertragslaufzeit gem. den produktbezogenen jeweils gültigen Vertrags- und Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG ist einzuhalten.

5. Sperrung/Löschung/Kündigung

5. Der Zugang zu den Online-Services wird gesperrt bzw. gelöscht, wenn der Nutzer des Webportals dies durch Benachrichtigung in Textform an die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG veranlasst.

5.2 Die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, das Nutzungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn die Geschäftsbedingungen gem. Ziff. 13 nicht eingehalten werden.

6. Zugangswege

6.1 Geschäfte über das Webportal der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG legitimiert der Nutzer der Online-Services im Internet durch den Benutzernamen oder der Geschäftspartnernummer und das vergebene Passwort.

6.2 Es besteht u. a. die Gefahr, dass diese Zugangsdaten Unbefugten zugänglich werden, wenn im Internet die Internet-Adresse der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG nicht direkt angegeben wird. Daher sind die Online-Services nur unter folgendem direkten Zugang zu tätigen: www.stadtwerke-waltrop.de bzw. https://onlineservice.stadtwerke-waltrop.de

6.3 Sollte der Nutzer des Webportals dennoch andere hier nicht genannte Zugangswege benutzen, z. B. über das Anklicken von unterstrichenen Namen oder Hinweisen (sog. Links) oder den Zugang mittelbar über andere Diensteanbieter wählen, so geschieht dies auf eigenes Risiko.

6.4 Dieses Risiko kann dadurch minimiert werden, wenn sich der Nutzer des Webportals zuvor das Zertifikat des Servers nach den Vorgaben des von ihm verwendeten Browsers anzeigen lässt, um sicherzustellen, dass eine direkte Verbindung mit dem Server der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG besteht.

 

7. Nachrichtenfreigabe

 

Erklärungen jeder Art (z. B. Adressänderungen oder Zählerstandsangaben) sind abgegeben, wenn sie abschließend zur Übermittlung an die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG freigegeben sind.

8. Sorgfaltspflichten des Online-Kunden

Dem Nutzer des Webportals obliegen insbesondere folgende Sorgfaltspflichten:

8.1 Der Nutzer des Webportals hat die Sicherheitsvorkehrungen gem. Ziff. 3 (Benutzername und Passwort) geheim zu halten und den Zugang unverzüglich löschen zu lassen (vgl. Ziff. 5), wenn er den Verdacht hat, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis hat oder haben könnte.

8.2 Die Sicherheitsvorkehrungen gem. Ziff. 3 sollten nicht abgespeichert werden, insbesondere ist der lokale Zwischenspeicher (Cache) des verwendeten Browsers zu deaktivieren oder nach der Nutzung zu löschen.

8.3 Der Online-Kunde hat alle von ihm eingegebenen Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

8.4 Die Datenfreigabe darf im Internet erst erfolgen, wenn auf dem Bildschirm angezeigt wird, dass die Datenübermittlung verschlüsselt erfolgt.

8.5 Die von der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG erstellten Rechnungen und Mitteilungen sind unverzüglich zu prüfen und ggf. zu reklamieren.

8.6 Die vertraglichen Regelungen, die Benutzerführung und die Sicherheitshinweise sind einzuhalten.

8.7 Bei der Anwendung ist zu beachten, dass nur die von der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG angegebenen Zugangswege (Ziff. 6) genutzt werden.

8.8 Der Online-Kunde hat das ihm Mögliche zu tun, damit sich keine Computerviren auf seinem Gerät befinden. Fremdsoftware einschließlich besonderer Verschlüsselungssoftware ist nur von allgemein vertrauenswürdigen Anbietern zu beziehen.

8.9 Änderungen der angegebenen E-Mail-Adresse muss der Nutzer des Webportals unverzüglich der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG mitteilen.

9. Messung / Ablesung / Übermittlung der Zählerstände / Online-Rechnung

9.1 Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom Kunden abgelesen und im Webportal der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG erfasst. Werden die Zählerstände nicht / oder nicht rechtzeitig erfasst, oder zeigen die Messeinrichtungen fehlerhaft an, so kann der Lieferant und / oder der Netzbetreiber die Zählerstände ablesen oder den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

9.2 Die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG ermöglicht dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten, seine Rechnung in einem Rechnungssystem über die Webseite der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG abzurufen. Der Zugriff auf die Rechnung erfolgt über die Online-Services. Für den Zugriff auf das Webportal müssen die technischen Voraussetzungen gem. Ziff. 2 und die Sicherheitsvorkehrungen gem. Ziff. 3 dieser AGB erfüllt sein.

9.3 Die Rechnung wird auf www.stadtwerke-luenen.de als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für das Öffnen dieser Datei ist die vorherige Installation des Programms Adobe Acrobat-Reader durch den Kunden. (Adobe Acrobat ist eine eingetragene Marke der Adobe Systems Incorporated; http://www.adobe.com/de/)

9.4 Die Rechnung in Papierform entfällt für den Nutzer der Online-Services mit dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Online-Rechnung. Die bereitgestellten Rechnungsdaten umfassen alle Positionen, die auch in einer Rechnung der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG auf Papier enthalten sind.

9.5 Die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG benachrichtigt den Kunden per E-Mail, wenn die Rechnungsdaten abrufbereit zur Verfügung stehen. Voraussetzung für den Erhalt der Benachrichtigungsmail ist, dass der Nutzer für die Online-Services der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG seine gültige E-Mail-Adresse angegeben hat, unter der ihm die Benachrichtigungsmail zugesandt wird.

9.6 Der Nutzer der Online-Services verpflichtet sich zum Abrechnungstermin seine Rechnung abzurufen. Nicht abgerufene Rechnungen gelten mit dem dritten Werktag nach Bereitstellung der Rechnungsdaten als zugegangen.

9.7 Stehen die technischen Möglichkeiten zum Abrufen der Rechnungen nicht mehr zur Verfügung, hat der Online-Kunde dies unverzüglich der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG mitzuteilen.

9.8 Eine Kündigung der Online-Rechnung ist über die Online-Services jederzeit möglich. Ausgenommen davon sind Kunden, die einer produktbezogenen Mindestvertragslaufzeit unterliegen.

10. Gewährleistung und Haftungsregelungen bei Online-Services

10.1 Das Webportal ist in der Regel 24 Stunden täglich verfügbar, jedoch kann die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG weder für die ununterbrochene Erreichbarkeit, noch für die ununterbrochene Verfügbarkeit sämtlicher Leistungen eine Gewähr übernehmen.

10.2 Die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG gewährleistet nicht, dass die Leistungen im Webportal jederzeit erreichbar und fehlerfrei sind. Dies gilt insbesondere, soweit der Zugriff auf diese Leistungen und das Portal durch Störungen verursacht wird, die außerhalb der Betriebssphäre der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG liegen. Die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG wird jedoch Störungen unverzüglich im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten beseitigen.

10.3 Die Haftung für die Inhalte aller von der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG angebotenen Online-Services richtet sich produktbezogenen nach den jeweils gültigen Vertrags- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Dienstleistungen zu Grunde liegen.

10.4 FFür die elektronische Übermittlung von Daten bei Abruf durch den Kunden gelten folgende Haftungsregelungen:

  • Die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.
  • Bei sonstiger Fahrlässigkeit haftet die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Wenn die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG durch sonstige Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug geraten ist, wenn die Leistung unmöglich geworden ist oder wenn sie eine wesentliche Pflicht verletzt hat, haftet sie für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss vernünftigerweise zu rechnen war, bis zu dem Höchstbetrag von 2.000,– Euro.
  • Insbesondere ist eine Haftung der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG für Schäden, die durch den Missbrauch des Passworts oder durch fehlerhafte Eingaben bei den Online-Diensten verursacht werden, ausgeschlossen.
  • Die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG haftet nicht für die Benutzbarkeit der Leistung von Internet- oder Serviceprovidern.
  • Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt bleibt.

11. Datenverarbeitung und -nutzung

Alle im Rahmen der Online-Dienste entstehenden personenbezogenen Daten werden im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und Betreuung des Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet und genutzt.

12. Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien / Widerspruchsrecht

12.1 Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist:

Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG Geschäftsführer Dr. Achim Grunenberg, Münsterstr. 1, 45731 Waltrop, Telefon: 02309 / 785 183-0, Telefax: 02309 / 785 183-9, E-Mail: info(at)stadtwerke-waltrop.de

12.2 Der/Die Datenschutzbeauftragte des Lieferanten steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG, Münsterstr. 1 45731 Waltrop, Telefon: 02309 / 785 183-0 Telefax: 02309 / 785 183-9, E-Mail: datenschutz(at)stadtwerke-waltrop.de zur Verfügung.

 

12.3 Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (insbesondere die Angaben des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss) zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Energieliefervertrages sowie zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere § 31 BDSG), des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f). Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Energieliefervertrages verarbeitet der Lieferant Wahrscheinlichkeitswerte für das zukünftige Zahlungsverhalten des Kunden (sog. Bonitäts-Scoring); in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte fließen unter anderem die Anschriftendaten des Kunden ein.

Der Lieferant behält sich zudem vor, personenbezogene Daten über Forderungen gegen den Kunden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BDSG, Art. 6 lit. b) oder f) DSGVO an Auskunfteien zu übermitteln.

12.4 Eine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt – im Rahmen der in Ziffer 12.3 genannten Zwecke – ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: (Auskunfteien, IT-Dienstleistern)

 

12.5 Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zur Begründung, Durchführung und Beendigung eines Energieliefervertrages und zur Wahrung der gesetzlichen Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten (z.B. § 257 HGB, § 147 AO) solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse des Lieferanten an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.

12.6 Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Art. 15 bis 20 DSGVO.

12.7 Der Kunde kann jederzeit der Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber dem Lieferanten widersprechen; telefonische Werbung durch den Lieferanten erfolgt zudem nur mit zumindest mutmaßlicher Einwilligung des Kunden gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

12.8 Der Kunde hat das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

12.9 Die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG und der Kunde werden die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Telemediengesetz (TMG) einhalten.

12.10 Der Kunde wird bei der Registrierung/Aktivierung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unterrichtet.

13. Geschäftsbedingungen

Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Online- Services gelten produktbezogen die jeweils gültigen Vertrags- und Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG.

14. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Online-Services

14.1 Die Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Online-Services anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.

14.2 Dem Nutzer der Online-Services wird die Anpassung nach vorstehendem Absatz mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Ist der Nutzer mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, das Nutzungsverhältnis innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.

14.3 Die neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Online-Services jeweils gültigen und produktbezogenen Vertrags- und Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG bleiben hiervon unberührt.[sh. u. a. Ziff. 4.2]

15. Widerrufsrecht

15.1 Dem Nutzer der Online-Services steht bei Vertragsabschluss zur Nutzung des Webportals ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu.

15.2 Die Widerrufsfrist beginnt mit Kenntnisnahme und Bestätigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

15.3 Der Kunde kann den Widerruf in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Der Widerruf kann ohne Angabe von Gründen abgegeben werden.

16. Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG.

18. Allgemeine Informationen

18.1 Dienstebetreiber i.S. des Telemediengesetzes (TMG) ist die
Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG
Münsterstr. 1
45731 Waltrop
Postfach 04 29
45725 Waltrop
Telefon    02309 / 785 183-0
Telefax    02309 / 785 183-9
E-Mail    kundenservice(at)stadtwerke-waltrop.de

18.2 Registergericht:
Amtsgericht Recklinghausen
HRA 4809

18.3 Persönlich haftender Gesellschafter (phG):
Stadtwerke Waltrop Verwaltung GmbH
HRB 7016

18.4 Vertretungsberechtigte Person
Geschäftsführer: Dr. Achim Grunenberg

18.5 USt-IdNr.: DE 290 796 052

18.6 St.-Nr.: 340 / 5835 / 0375

19. Schlussbestimmungen

Sollte eine oder sollten mehrere Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien, statt der unwirksamen Klausel eine dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommende, rechtlich aber wirksame Klausel zu vereinbaren. Gleiches gilt im Falle einer regelungsbedürftigen Lücke. Die Rechtswirksamkeit der übrigen Vereinbarung wird von einer Unwirksamkeit einzelner Klauseln nicht berührt.

Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG,
Waltrop, 25. Mai 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG zur Lieferung elektrischer Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt

1. Vertragsschluss / Lieferbeginn

Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrags etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht

2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.

2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 9 verwiesen.

2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.

2.4 Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

3. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung

3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine Messwerte bzw. vom Netzbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mind. eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mind. ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen.

3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3.

3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.

3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

3.7 Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung

4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.

4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

4.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

5. Vorauszahlung

5.1 Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.

5.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

5.3 Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.

5.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.

6. Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen

6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen.

6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – , die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.

6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen.

6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer 6.2. und 6.3. die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular.

6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.

6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 02309 / 785 183-0 oder im Internet unter www.stadtwerke-waltrop.de.

7. Änderungen des Vertrags und dieser Bedingungen

Die Regelungen des Vertrags und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem

8.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.

8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.

8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.

8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

8.5 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Ziffer 7 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Energieliefervertrags unterbreiten.

9. Haftung

9.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

9.2 Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

9.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

9.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Umzug / Übertragung des Vertrags

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums und der neuen Anschrift in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Abmeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums.

10.2 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten.

10.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.3 unberührt.

11. Vertragsstrafe

11.1 Verbraucht der Kunde Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.

11.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

11.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Ziffer 11.1. und 11.2. für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

12. Datenschutz

Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht erhält der Kunde in der „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ des Lieferanten.

13. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel

13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

14. Streitbeilegungsverfahren

14.1 Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG, Münsterstr. 1, 45731 Waltrop, Telefon: 02309 / 785 183-0 Telefax: 02309 / 785 183-9, E-Mail: info(at)stadtwerke-waltrop.de.

14.2 Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z.B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.

14.3 Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030/2757240–0, Telefax: 030/2757240–69, E-Mail: info(at)schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de. Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500, Telefax: 030/22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

14.4 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: ec.europa.eu/consumers/odr/.

15. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.

16. Kostenpauschalen

Mahnkosten pro Mahnschreiben (Ziffer 4.2.) € 4,00 (Netto)

Zahlungseinzug durch Inkassodienstleister/Netzbetreiber (Ziffer 4.2.)
Die Kosten werden entsprechend des veröffentlichten Preisblattes zu den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers (NAV) berechnet.

Unterbrechung der Anschlussnutzung (ohne Außensperrung) (Ziffer 8.3.)
Die Kosten werden entsprechend des veröffentlichten Preisblattes zu den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers (NAV) berechnet.

Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Ziffer 8.3.)
Die Kosten werden entsprechend des veröffentlichten Preisblattes zu den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers (NAV) berechnet.

Sonstige Kosten
Kosten für Bankrücklastschriften: Gebühr des jeweiligen Kreditinstituts. Wird kein Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuerpflicht.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG zur Lieferung von Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt

1. Vertragsschluss / Lieferbeginn

Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrags etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht

2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.

2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 9 verwiesen.

2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.

2.4 Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

3. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung

3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine Messwerte bzw. vom Netzbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mind. eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mind. ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei monatlichen Rechnungen entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3.

3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. v. § 40 Abs. 3 MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.

3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

3.7 Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung

4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.

4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

4.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

5. Vorauszahlung

5.1 Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.

5.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung wird aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – wenn kein vorhergehender Abrechnungszeitraum besteht – aus dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

5.3 Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.

5.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.

6. Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen

6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen.

6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb (inkl. SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer, die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sowie die Konzessionsabgaben.

6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Weiterberechnung zu kündigen.

6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffer 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular.

6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.

6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 02309 / 785 183-0 oder im Internet unter www.stadtwerke-waltrop.de.

7. Änderungen des Vertrags und dieser Bedingungen

Die Regelungen des Vertrags und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

8.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.

8.2 Der Lieferant ist ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.

8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.

8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

9. Haftung

9.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

9.2 Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

9.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

9.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10 Umzug / Übertragung des Vertrags

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums und der neuen Anschrift in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Abmeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums.

10.2 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten.

10.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.3 unberührt.

11. Vertragsstrafe

11.1 Verbraucht der Kunde Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.

11.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

11.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Ziffer 11.1. und 11.2. für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

12. Datenschutz

Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht erhält der Kunde in der „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ des Lieferanten.

13. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel

13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

14. Streitbeilegungsverfahren

14.1 Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Stadtwerke Waltrop GmbH & Co. KG, Münsterstr. 1, 45731 Waltrop, Telefon: 02309 / 785 183-0, Telefax: 02309 / 785 183-9, E-Mail: info(at)stadtwerke-waltrop.de.

14.2 Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z.B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.

14.3 Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030/2757240–0, Telefax: 030/2757240–69, E-Mail: info(at)schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de. Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500, Telefax: 030/22480-323, E-Mail: verbraucherserviceenergie(at)bnetza.de.

14.4 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: ec.europa.eu/consumers/odr/.

15. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.

16. Kostenpauschalen

Mahnkosten pro Mahnschreiben (Ziffer 4.2.) € 4,00 (Netto)

Zahlungseinzug durch Inkassodienstleister/Netzbetreiber (Ziffer 4.2.)
Die Kosten werden entsprechend des veröffentlichten Preisblattes zu den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers (NDAV) berechnet.

Unterbrechung der Anschlussnutzung (ohne Außensperrung) (Ziffer 8.3.)
Die Kosten werden entsprechend des veröffentlichten Preisblattes zu den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers (NDAV) berechnet.

Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Ziffer 8.3.)
Die Kosten werden entsprechend des veröffentlichten Preisblattes zu den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers (NDAV) berechnet.

Sonstige Kosten
Kosten für Bankrücklastschriften: Gebühr des jeweiligen Kreditinstituts. Wird kein Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuerpflicht.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

18. Energiesteuer-Hinweis

Für das auf Basis dieses Vertrags bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung:
“Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“